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Das Elektrizitätswerk Wörth a. d. Donau als Netzbetreiber besteht nach wie vor auf die Messtechnik mit einem Erzeugungszähler und einem 2-Energierichtungszähler. Aus unserer Sicht ist dies wegen den nachstehend aufgeführten Festlegungen unbedingt erforderlich:

EEG 2014: In § 61 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Absatz 7 ist unter anderem geregelt, wie die von der EEG-Umlage befreite „privilegierte Eigenversorgung“ zu definieren ist. Die installierte Leistung der Anlage muss <= 10 kWp sein, und der selbst verbrauchte Strom darf 10 Megawattstunden nicht überschreiten.

EEG 2012: Stellungnahme des Übertragungsnetzbetreibers unseres Versorgungsgebietes: "Zum einen ist der Selbstverbrauch oder der Verbrauch durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Netzdurchleitung weiterhin erlaubt, wird jedoch nicht mehr durch das EEG gefördert. Zum anderen unterliegt der Anteil, der durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Netzdurchleitung verbraucht wurde, nunmehr auch der EEG-Umlagepflicht. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob bei neu installierten Anlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.03.2012) noch ein Erzeugungszähler erforderlich ist, um den nicht mehr geförderten Selbstverbrauch der Größe nach bestimmen zu können. Zwar benötigen wir als EVU und sowie der ÜNB Informationen über den PV-Selbstverbrauch für eine saubere Bilanzierung. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob sich alleine hieraus eine Verpflichtung zur Installation eines geeichten Erzeugungszählers ableiten lässt. Für Anlagen mit mehr als 10 kW installierter Leistung sollen (nach gegenwärtiger Gesetzeslage) ab dem 01.01.2014 mindestens 10 % des erzeugten Stromes selbst oder durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Netzdurchleitung verbraucht oder in Form der sonstigen Direktvermarktung vermarktet werden („Marktintegration“ nach § 33 EEG), andernfalls wird die Vergütung nach § 32 EEG auf 90 % der Erzeugung begrenzt. Die Umsetzung dieser Regelung setzt spätestens ab 01.01.2014 einen Erzeugungszähler voraus. Bei Kleinanlagen bis 10 kW installierter Leistung erscheint dagegen ein Erzeugungszähler als nicht notwendig, solange der nicht nach EEG vergütete Strom tatsächlich nur durch den Anlagenbetreiber selbst verbraucht wird, also weder an Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Netzdurchleitung geliefert, noch in einer Form der Direktvermarktung vermarktet wird. Es kann derzeit noch nicht beantwortet werden, ob sich aus der EEG-Umlagepflicht bei einer Lieferung an Dritte nach § 39 Abs. 3 EEG eine Verpflichtung des Anlagenbetreibers zum Betrieb von geeichten Erzeugungszählern auch in den Fällen ableiten lässt, in denen kein Vergütungsanspruch für den Selbstverbrauch gezahlt wird. Der in unserem Netzgebiet zuständige Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH steht auf dem Standpunkt, dass sich ein Anlagenbetreiber der EEG-Umlagepflicht nicht dadurch entziehen kann, indem er die notwendige Messtechnik nicht vorhält. Inwieweit in solchen Fällen eine plausible Schätzung des Selbstverbrauchs vorgenommen werden darf, muss an dieser Stelle offen bleiben.“
Auszug aus einer Email unseres Übertragungsnetzbetreibers TenneT TSO GmbH vom 27.09.2012

EEG 2009: Bei der Einführung des Eigenverbrauchs im Jahre 2009 hat das Bundesfinanzministerium bereits mit einem Schreiben Stellung genommen. Es besagt, dass die Erzeugung und nicht der Überschuss zu versteuern ist.